Ortsgemeinde Niederhambach

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MERKBLATT ÜBER DIE REINIGUNG ÖFFENTLICHER STRASSEN IN DER ORTSGEMEINDE NIEDERHAMBACH

 

Aus gegebenem Anlass bitten wir um Beachtung des abgedruckten Merkblattes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Niederhambach

Merkblatt

A.  Allgemeines zur Straßenreinigung:

1. Reinigungspflicht:

Die Straßenreinigungspflicht wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücken auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder die an sie angrenzen.

2. Gegenstand der Reinigungspflicht:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen (bis zur Fahrbahnmitte), Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.

Bei einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigung über die ganze Straße.

Die Reinigung von Fahrbahnen entfällt, wenn diese unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse eine Gefahr für Leib und Leben darstellt und somit für den Reinigungspflichtigen nicht zumutbar ist.

3. Umfang der Reinigung:

Die Reinigung umfasst insbesondere

    • das Säubern und die Schneeräumung der unter Ziffer 2 genannten Verkehrsflächen
    • das Bestreuen der Gehwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
    • die Reinigung (außer Schneeräumung und Bestreuung bei Glätte) ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag, einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist.

B.  Reinigung in Wintermonaten:  

1. Schneeräumung und Bestreuung bei Glätte:

In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Gehwege sind in einer Breite von mindestens 0,80 m von Schnee und Eis frei zu halten.

Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von mindestens 0,80 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht beeinträchtigt wird.

2. Wichtiger Hinweis für die Winterreinigung:

Wenn die Gemeinde trotz übertragener Räum- und Streupflicht auf die in Abschnitt A, Ziffer 1 genannten Personen den Winterdienst selbst durchführt, entbindet dies den Eigentümer/Besitzer nicht von seiner Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht. Eine Haftung der Gemeinde bei Schäden ist ausgeschlossen. Die Gemeinde übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass der Winterdienst an jedem Tag von ihr durchgeführt wird.