Ortsgemeinde Niederhambach

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BENUTZUNGS- UND HAUSORDNUNG FÜR DAS DORFGEMEINSCHAFTSHAUS NIEDERHAMBACH

 

§ 1 -Allgemeines

1. Das Dorfgemeinschaftshaus sowie dessen Räumlichkeiten stehen im Eigentum und in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Niederhambach. Das Gemeinschaftshaus wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben . Soweit Nutzungsgebühren erhoben werden, dienen diese der Deckung der Unterhaltungskosten.

2. Das Dorfgemeinschaftshaus steht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzungsplanes für Übungsstunden, Versammlungen und Veranstaltungen der Gemeinde und der örtlichen Vereine und Institutionen, sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung.

3. Ortsfremden Vereinen, Institutionen und Privatpersonen kann die Benutzung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gestattet werden.

4. Die Benutzer des Gemeinschaftshauses erkennen bereits mit der Beantragung der Benutzungserlaubnis die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und den damit verbundenen Pflichten an. Das Gleiche gilt für jede Inanspruchnahme des Gemeinschaftshauses, auch wenn keine förmliche Benutzungserlaubnis beantragt wurde.

5. Für Nutzungen werden die Räumlichkeiten modulartig vermietet. Die einzelnen Module können jeweils separat oder gesamt gemietet werden.

6. Die Endreinigung der Toiletten, Fußböden, Theke, Küche und der Grillhütte wird nach jeder Veranstaltung durch die Reinigungskraft der Gemeinde durchgeführt. Die Kosten hierfür betragen 15,00 € + 19% MWST pro Stunde und werden dem Mieter in der Endabrechnung berechnet.

§ 2 – Hausrecht

1. Das Hausrecht wird durch den Ortsbürgermeister, die Ortsbeigeordneten sowie deren Bevollmächtigten ausgeübt.

2. Den Weisungen des Ortsbürgermeisters, der Ortsbeigeordneten sowie deren Bevollmächtigen ist Folge zu leisten.

3. Der Ortsbürgermeister, die Ortsbeigeordneten sowie deren Bevollmächtigte haben bei wichtigen Anlässen das Recht, das gesamte Grundstück und sämtliche Räume des Hauses zu jeder Zeit zu betreten, ohne die Erlaubnis des jeweiligen Benutzers einholen zu müssen.

4. Für die Zeit der Benutzung durch Benutzer sind diese für die Ausübung des Hausrechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Absätze 1. bis 3. bleiben davon unberührt.

§ 3 – Benutzungserlaubnis

1. Die Erlaubnis zur Benutzung des Gemeinschaftshauses ist beim Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift der für die Nutzung verantwortlichen Person sowie des Nutzungszweckes, des Nutzungsumfanges und der Nutzungszeit zu beantragen.

2. Benutzer haben beim Antrag auf Nutzung des Gemeinschaftshauses eine für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortliche Person namentlich zu benennen.

3. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Nut­ zungsdauer erteilt oder abgelehnt werden.

4. Bei dringendem Eigenbedarf der Ortsgemeinde oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Gestattung zur Benutzung des Gemeinschaftshauses versagt, zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Regressansprüche gegenüber der Ortsgemeinde können hieraus nicht abgeleitet werden.

Andere wichtige Gründe sind insbesondere dann anzunehmen,

– wenn zu befürchten ist, dass bei einer Veranstaltung oder sonstigen Nutzung Beschädigungen am Gebäude, Einrichtungsgegenständen oder Personen entstehen können,

– wenn die Art der beantragten Nutzung der des Gemeinschaftshauses zuwiderläuft,

– wenn kurzfristige und unaufschiebbare Drittnutzungsanliegen aus besonderem Grund auftreten,

– wenn zu erwarten ist, dass die Nutzung den Richtlinien der Versammlungsfreiheit zuwider läuft oder gegen andere gesetzliche Vorgaben verstößt,

– wenn es nach Beurteilung des Trägers im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

5. Benutzer, die unsachgemäßen Gebrauch vom Gemeinschaftshaus gemacht haben, gegen die Benutzungsordnung verstießen oder Benutzungsgebühren nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlten, können von der Benutzung kurzfristig als auch künftig ausgeschlossen werden.

6. Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

7. Die Ortsgemeinde Niederhambach hat das Recht, das Gemeinschaftshaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung oder aus sicherheitstechnischen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

8. Maßnahmen nach den Absätzen 3. bis. 7. lösen keine Entschädigungspflicht für die Ortsgemeinde aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall , entgangene Gewinne oder finanzielle Verpflichtungen der Benutzer gegenüber Dritten.

§ 4 – Pflichten der Benutzer

1. Die Ortsgemeinde Niederhambach überlässt dem Benutzer die Räume des Gemeinschaftshauses und die dazugehörende Inneneinrichtung sowie die vorhandenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände zur Nutzung in dem Umfang, wie sie beantragt und bewilligt wurden. Schadhafte Gegenstände und Geräte dürfen nicht in Betrieb genommen werden. Defekte Vorrichtungen sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigen.

2. Die Benutzer müssen das Gemeinschaftshaus pfleglich behandeln. Auf schonende Behandlung des Bodens , der Wände und aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten.

3. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Gemeinschaftshauses (Heizung, Strom- und Wasserverbrauch, etc.) so gering wie möglich gehalten werden.

4. Der Nutzungsvertrag ermächtigt den Benutzer zum Verwenden der vorhandenen Einrichtung (Mobiliar, Geschirr, etc.) im Außenbereich des Gebäudes, jedoch dürfen die Tische und Stühle nur auf den befestigten Flächen verwendet werden.

5. Ab 22 Uhr sind die Fenster und Türen des Gemeinschaftshauses geschlossen zu halten und mit Rücksicht auf Mitbenutzer und Anwohner die Lautstärke auf ein angemessenes Maß (Zimmerlautstärke) zu reduzieren. Dem Anspruch der Anwohner auf Nachtruhe ist Rechnung zu tragen.

6. Die Befestigung von Dekorationen, Plakaten, Aushängen etc. durch hierzu geeignete Mittel (wie z.B. Nägel, Reisbrettstifte, Klebemittel, etc.) ist verboten. Bei eventuellen Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, wird die Gemeinde alle zurückbleibenden Schäden auf Kosten des Benutzers beseitigen.

7. Das Mitbringen von Tieren und gefährlichen Gegenständen ist untersagt.

8. Fundsachen sind unmittelbar beim Ortsbürgermeister abzugeben.

9. Beschädigungen und Verluste infolge der Benutzung sind unverzüglich dem Ortsbür­ germeister oder dessen Beauftragten zu melden. Bereits vorhandene Schäden sind vor Beginn der Benutzung zu melden und im Übernahmeprotokoll zu dokumentieren.

10. Die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen (z. B. Ta­ geskonzession, Gestattungen, Sperrzeitkürzungen, GEMA, usw.) sind vom Benutzer selbst einzuholen. Die Verantwortung sowie die hierfür anfallenden Kosten und Gebühren trägt der Benutzer selbst.

11. Der Benutzer ist für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für Veranstaltungen verantwortlich, insbesondere des Gaststättengesetzes, der Hygieneverordnung und der einschlägigen Polizeiverordnungen sowie des Jugendschutzgesetzes.

12. Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der Benutzung alle elektrisch betriebenen Geräte, außer der Thekenkühlung und der Spülmaschinen, ausgeschaltet und gesichert sowie alle Lichter gelöscht sind.

13. Nach Abschluss der Benutzung bzw. der Veranstaltung sind sämtliche benutzten Räume und Nebenräume , Toiletten und Außenanlagen besenrein und in einem geeigneten Zustand zu übergeben. Dies gilt ebenfalls für benutzte Einrichtungsgegenstände. Verwendetes Geschirr, Bestecke und Gläser, etc. sind zu reinigen. Bei Zuwiderhandlung beauftragt die Ortsgemeinde Niederhambach Reinigungs- und Aufräumarbeiten und stellt diese dem Benutzer entsprechend des tatsächlichen Aufwands in Rechnung.

14. Die Benutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Feuerschutzbestimmungen eingehalten und die Notausgänge freigehalten werden. Ebenfalls sind die Feuerwehrzufahrten freizuhalten.

15. Die Pflicht zur Verkehrssicherung geht für die Dauer der tatsächlichen Nutzung auf den Benutzer über. Der Benutzer hat Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig und in eigenem Namen zu besorgen. Er haftet für Unfälle, welche infolge der Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehen. Dies gilt auch für Unfälle, welche zu einem Zeitpunkt nach der tatsächlichen Nutzung auftreten, wenn die Unfallursache auf die fahrlässige Ausübung dieser Pflicht zurückzuführen ist.

16. Die Müllentsorgung obliegt dem Benutzer. Erfolgt die Entsorgung durch die Ortsge­ meinde Niederhambach, so ist vom Benutzer der Aufwand gemäß jeweils aktueller Benutzungsgebühr zu ersetzen.

§ 5 – Schlüssel

1. Die zur Nutzung Berechtigten erhalten rechtzeitig vor der jeweiligen Nutzung beim Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigten die, für die jeweilige Nutzung, notwendigen Transponder. Sie sind nach der Nutzung unverzüglich oder nach mündlicher Absprache zurückzugeben. Die Überlassung von Transpondern ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Ortsbürgermeister oder dessen Bevollmächtigte sind hierüber zu unterrichten.

2. Grundsätzlich ist nur der Vorstand des nutzungsberechtigten Vereines bzw. die, für die Nutzung verantwortliche Privatperson berechtigt, im Besitz des Transponders zu sein. Im Verhinderungsfall kann diese den Transponder einer geeigneten volljährigen- Person kurzfristig überlassen. Die empfangende Person ist über diese Benutzungsordnung zu unterrichten und hat neben der Aufsichtspflicht diejenigen Pflichten zu beachten, welche sich aus dieser Benutzungsordnung ergeben.

3. Transponder, deren Verlust der Nutzungsberechtigte zu vertreten hat, werden auf dessen Kosten ersetzt. Das Gleiche gilt, wenn aus diesem Grund der Austausch einzelner Schlösser oder der gesamten Schließanlage erforderlich wird.

4. Durch geeignete Maßnahmen ist zu verhindern, dass Unbefugte das Gemeinschaftshaus betreten können . Beim Verlassen des Hauses ist darauf zu achten, dass sämtliche ins Freie führende Türen und die Fenster verschlossen sind und sich keine Personen im Haus (z.B. Toiletten) aufhalten.

§ 6- Haftung

1. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die der Ortsgemeinde am Gebäude und seinen Bestandteilen, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten sowie auf dem Grundstück bzw. den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht werden.

2. Der Benutzer hat auf Verlangen der Ortsgemeinde bei Antragstellung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Hiervon unbenommen kann die Ortsgemeinde in Fällen, in denen keine oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht oder die Veranstaltung mit einem besonderen Schadensrisiko verbunden ist, die Erlaubnis von der Hinterlegung einer angemessenen Kautionssumme oder der Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig machen. Die Bestimmungen des Bürger­ lichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Unabhängig davon wird die Gemeinde bei jedem Vertragsabschluss die Miete und Kaution in Höhe der festgesetzten Saalmiete einbehalten. Die Kaution wird, wenn keine Schäden bei der Schlussabnahme festgestellt wurden, bei der Endabrechnung verrechnet und/oder rückgewährt.

3. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde, deren Vertreter, Beauftragte und Bedienstete von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und dergleichen entstehen.

4. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch Dritte auf die Geltendmachung von Rückgriffsan­ sprüchen gegen die Ortsgemeinde Niederhambach, deren Vertreter, Beauftragte und Be­ dienstete.

§ 7 – Benutzungsgebühren

1. Die Ortsgemeinde Niederhambach erhebt für die Benutzung des Gemeinschaftshauses, sofern keine Benutzungsfreiheit besteht, nach Maßgabe der Anlage zu dieser Benutzungsordnung regelmäßig Gebühren und Auslagenersatz, deren Festsetzung oder Änderung durch den Beschluss des Ortsgemeinderates erfolgt. Private und gewerbliche Benutzer, sowie nicht örtliche Vereine müssen die jeweiligen Gebühren und die Kaution in Höhe der Raummiete vor der Benutzung des Gemeinschaftshauses entrichten.

2. Die Zahlungskonditionen und deren Fälligkeit werden im Nutzungsvertrag gesondert vereinbart.

3. Für hoheitliche Vereine gelten gesonderte Nutzungsgebühren.

4. Die Kaution wird in der Endabrechnung berücksichtigt und ggf. verrechnet.

§ 8 – Abnahme der Getränke

Bei Verzehr der vorhandenen Getränke, mit Ausnahme von Weinen, Sekt, Spirituosen und Kaffee gemäß aktueller Preisliste und einem Mindestumsatz von 100,00 € mindert sich der Mietpreis um 30%. Die Preisliste, welche Bestandteil des Nutzungsvertrages ist, gilt als vereinbart.

§ 9 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Benutzungsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die der Träger mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Benutzungsordnung als lückenhaft erweist.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung und ihre Anlage über die Benutzungsgebühren treten zum 01.05.2019 in Kraft.

Für den Träger :

Ortsgemeinde Niederhambach